SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Kirche Groß Lüben“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Groß Lüben.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und die Beschaffung von Mitteln für den Wiederaufbau und die Erhaltung des Kirchturms der Dorfkirche in Groß Lüben. Das soll mit dem Ziel erfolgen, dass dieses Wahrzeichen des Dorfes möglichst originalgetreu wieder hergestellt werden kann.
(2) Diese Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spendensammlungen, Benefizkonzerte und alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen bereitgestellt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Verein fördern will.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die schriftliche Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat an die Mitgliederversammlung zu, welche dann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
(5) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht
(6) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds; b) mit dem Austritt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied - der Austritt kann jederzeit erfolgen; c) mit dem Ausschluss aus dem Verein - der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand (§6) 2. die Mitgliederversammlung (§7).
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß, §26(1) BGB ist der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch 2 seiner Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(2) Vorstandmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit nach §7 dieser Satzung nicht die Mitgliederversammlung dafür zuständig ist. Er führt die Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den 1 .Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit zweier Vorstandsmitglieder. Er entscheidet mit relativer Stimmenmehrheit. Zur Erledigung seiner Aufgaben kann er Fachleute zur Beratung und Mithilfe heranziehen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
(8) Die Wahl des Vorstandes erfolgt von der Mitgliederversammlung. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden deren Nachfolger durch Neuwahl durch eine innerhalb drei Monaten einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung gewählt.
(9) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nachgewiesene Aufwendungen werden ersetzt.
(10) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist gem. §26 Abs.2 Satz 2 BGB derart beschränkt, dass er für Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 10.000,- € der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie umfasst sämtliche Vereinsmitglieder.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(3) Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(7) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(10) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(11) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(12) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden.
(13) Wenn eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht gem. §7 (12) beschlussfähig ist, so ist binnen eines Zeitraums von einem Monat eine neue Versammlung zur Auflösung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(14) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
(2) Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(3) Wiederwahl ist nicht zulässig.
(4) Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/innen haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Eingezahlte Beiträge - auch im Voraus gezahlte - gehen unmittelbar in das Vereinsvermögen über.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 Vereinsauflösung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde Groß Lüben, die es unmittelbar und ausschließlich für den Wiederaufbau und die Erhaltung des Kirchturms der Dorfkirche Groß Lüben zu verwenden hat.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Groß Lüben, 19.2.2004
Der jährliche Mitgliedsbeitrag des „Förderverein Kirche Groß Lüben“ beträgt 40,- €
Es wird um jährliche Zahlung des Betrages bis zum 31.3. gebeten. Um die Modalitäten der Beitragszahlung zu erleichtern, ist es wünschenswert, daß Sie dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilen. Diese kann jederzeit widerrufen werden.
Groß Lüben, 22. 09. 2003 Der Vorstand

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Unser Spendenkonto: Sparkasse Prignitz BLZ 160 501 01 Konto 1330003094 |
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